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Wann braucht Ihr Fonds eine FINMA-Bewilligung?

Nicht jeder Fonds in der Schweiz braucht eine FINMA-Genehmigung. Aber die Linie ist enger, als viele denken. Wer sie überschreitet, riskiert Sistierung und Strafanzeige.

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Zwei Bewilligungsebenen: Produkt und Verwalter

Das Schweizer Fondsrecht kennt zwei Bewilligungsebenen, die sich überlagern, aber nicht deckungsgleich sind. Auf Produktseite regelt das Kollektivanlagengesetz (KAG) mit der Kollektivanlagenverordnung (KKV), welche Anlagevehikel der FINMA zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Auf Institutsseite regeln das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) und die Finanzinstitutsverordnung (FINIV), wer als Verwalter von Kollektivvermögen tätig sein darf.

Die Unterscheidung ist in der Praxis zentral. Ein Verwalter kann eine FINIG-Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen oder als Fondsleitung benötigen, ohne dass jedes von ihm verwaltete Produkt einer FINMA-Genehmigung bedarf. Umgekehrt kann ein Produkt genehmigungspflichtig sein, auch wenn der Verwalter im Ausland sitzt.

Wer in der Schweiz einen Fonds auflegt, muss daher beide Fragen separat beantworten. Erstens: Braucht das Vehikel selbst eine Produkt-Genehmigung nach KAG? Zweitens: Braucht die verwaltende Stelle eine Verwalter-Bewilligung nach FINIG?

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Produkt-Genehmigung: wann sie greift, wann nicht

Offene und geschlossene kollektive Kapitalanlagen schweizerischen Rechts unterliegen grundsätzlich der Genehmigungspflicht nach Art. 13 KAG. Das betrifft den vertraglichen Anlagefonds, die SICAV, die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) und die SICAF. Die Genehmigung erfasst Fondsvertrag, Statuten, Anlagereglement und die zentralen Vertragsdokumente.

Ausländische kollektive Kapitalanlagen brauchen eine Genehmigung, sobald sie in der Schweiz an nicht-qualifizierte Anleger vertrieben werden (Art. 120 KAG). Werden sie ausschliesslich an qualifizierte Anleger im Sinn von Art. 10 KAG angeboten, entfällt die Produkt-Genehmigung. Vertreter- und Zahlstellenpflichten können dennoch bestehen.

Für inländische Vehikel, die sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger richten, hat der Gesetzgeber Erleichterungen geschaffen. Die zentrale Neuerung ist der Limited Qualified Investor Fund. Seit dem Inkrafttreten der KAG-Revision am 1. März 2024 kann ein L-QIF als vertraglicher Anlagefonds, SICAV oder KmGK ohne Produkt-Genehmigung der FINMA aufgelegt werden. Voraussetzung ist die Verwaltung durch ein bewilligtes Institut und die Beschränkung auf qualifizierte Anleger. Die FINMA führt eine Meldepflicht, aber kein Genehmigungsverfahren.

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Verwalter-Bewilligung: Schwellen und Pflichten

Wer in der Schweiz Vermögen kollektiver Kapitalanlagen verwaltet, braucht grundsätzlich eine Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen oder als Fondsleitung nach FINIG. Die Bewilligungspflicht knüpft an die Tätigkeit, nicht an die Rechtsform. Auch ein faktischer Verwalter, der formell als Berater auftritt, fällt darunter, wenn er die Anlageentscheide tatsächlich trifft.

De-minimis-Schwellen sind eng gefasst. Verwalter kollektiver Vermögen unter den Schwellenwerten von Art. 24 Abs. 2 FINIG, mit ausschliesslich qualifizierten Anlegern und ohne Fremdfinanzierung, können als Verwalter von Vermögenswerten (Vermögensverwalter) statt als Verwalter von Kollektivvermögen bewilligt sein. Der Schwellenwert liegt bei verwalteten Vermögen von 100 Millionen Franken, bei Fremdkapitaleinsatz reduziert auf 500 Millionen.

Fondsleitungen unterstehen strengeren organisatorischen Anforderungen. Mindestkapital, qualifizierte Geschäftsleitung mit zwei Personen, geeignete Organisation und Risikomanagement sind in FINIG und FINIV präzise geregelt. Outsourcing wesentlicher Funktionen ist möglich, aber nur an geeignete und ihrerseits ausreichend beaufsichtigte Dienstleister, mit schriftlicher Vereinbarung und klarer Aufsicht durch den Auslagernden.

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Bewilligungsverfahren: Ablauf und realistische Dauer

Das Bewilligungsverfahren beginnt mit einer Voranfrage bei der FINMA, die in der Praxis empfohlen ist. Die formelle Eingabe umfasst Geschäftsplan, Organisationsreglement, Risikomanagement-Konzept, Lebensläufe und Gewährsdokumentation der Geschäftsleitung, Eigentümerstruktur, Compliance- und Geldwäschereiorganisation, Auslagerungsverträge und die finanzielle Tragfähigkeit.

Die realistische Verfahrensdauer für eine FINIG-Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen liegt bei sechs bis zwölf Monaten, gerechnet ab vollständiger Eingabe. Eine Fondsleitungs-Bewilligung dauert in der Regel länger, neun bis fünfzehn Monate sind die Spanne. Produkt-Genehmigungen nach KAG bewegen sich bei vollständigen Unterlagen zwischen zwei und vier Monaten.

Die Dauer hängt weniger von der FINMA als von der Qualität der Eingabe ab. Lückenhafte Dokumentation, unklare Eigentumsverhältnisse oder ungenügend dokumentierte Auslagerungen führen zu Nachfragen und verlängern das Verfahren regelmässig um Monate.

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Typische Stolpersteine in der Praxis

Drei Konstellationen führen besonders häufig zu Bewilligungsproblemen. Die erste ist das Auslagerungsverhältnis. Wer wesentliche Funktionen an einen Dritten überträgt, bleibt für die ordnungsgemässe Ausführung verantwortlich. Fehlen schriftliche Vereinbarung, klare Aufsicht oder geeignete Kontrollen, qualifiziert die FINMA die Konstruktion regelmässig als unzulässige Funktionsdelegation.

Die zweite ist die faktische Verwaltung in der Schweiz. Wird ein Fonds formell von einer ausländischen Gesellschaft verwaltet, finden die Anlageentscheide aber in der Schweiz statt, greift die Bewilligungspflicht des FINIG. Die geografische Verlagerung von Investment Committees auf Papier hilft nicht. Massgeblich ist, wo die Entscheidungen tatsächlich getroffen werden.

Die dritte ist der Vertrieb an nicht-qualifizierte Investoren. Ein Fonds, der formell nur an qualifizierte Anleger angeboten wird, kann durch aktives Marketing, breite Investorenrundschreiben oder unklare Onboarding-Prozesse faktisch zu einem öffentlichen Angebot mutieren. Die FINMA prüft die tatsächliche Vertriebspraxis und nicht nur die Vertragsdokumentation.

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Konsequenzen unerlaubter Tätigkeit

Wer ohne erforderliche Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen tätig ist oder einen Fonds ohne Produkt-Genehmigung an nicht-qualifizierte Anleger vertreibt, riskiert auf mehreren Ebenen. Aufsichtsrechtlich kann die FINMA die Tätigkeit sistieren, die Liquidation des Fonds anordnen und ein Berufsverbot gegen die verantwortlichen Personen aussprechen.

Strafrechtlich sieht Art. 148a FINIG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, wenn jemand vorsätzlich ohne Bewilligung tätig wird. Bei Fahrlässigkeit greift eine Busse bis zu 250'000 Franken. Parallel laufen kann ein Verfahren wegen Anlagebetrugs nach Art. 146 StGB, wenn die unerlaubte Tätigkeit zu Vermögensschäden geführt hat.

Zivilrechtlich haftet die Geschäftsleitung gegenüber den geschädigten Anlegern. Die fehlende Bewilligung ist regelmässig ein Verstoss gegen Art. 41 OR und gegen die organschaftliche Sorgfaltspflicht. Versicherungsdeckung greift in solchen Konstellationen selten. Wer im Grenzbereich operiert, sollte die Bewilligungsfrage daher früh und schriftlich klären, nicht erst nach dem ersten FINMA-Schreiben.

«Massgeblich ist nicht, wo das Investment Committee auf dem Papier sitzt, sondern wo die Anlageentscheide tatsächlich getroffen werden.»

Memo

Bewilligungslage prüfen lassen

Wir klären in einem vertraulichen Vorgespräch, ob Ihr Fondsvorhaben unter die KAG- oder FINIG-Bewilligungspflicht fällt, welche Erleichterungen für qualifizierte Anleger oder den L-QIF in Frage kommen und welche Stolpersteine in Ihrer Struktur zu adressieren sind, bevor Sie eine Eingabe bei der FINMA vorbereiten.

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